Grundsteuer/Bodenrichtwerte
FG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 23.11.2023 (Az. 4 V 1295/23 und 4 V 1429/23)
In zwei Beschlüssen sah das Finanzgericht Rheinland-Pfalz ein gleichheitswidriges Vollzugsdefizit bei der Ermittlung der Bodenrichtwerte, weil diese Werte häufig aus der Aufteilung von Gesamtkaufpreisen in einen Gebäude- und einen Bodenanteil ermittelt werden würden, ohne dass den Gutachterausschüssen effektive Instrumente zur Sachverhaltsermittlung sowie zur Verifikation der Angaben von Grundstückseigentümern zur Verfügung stünden.