Umgangskosten sind keine außergewöhnlichen Belastungen i.S. von § 33 Abs. 1 EStG
Sie sind der typischen Lebensführung zuzuordnen und nicht nach Art und Grund außergewöhnlich. Dies gelte unabhängig von der Höhe (BFH, FamRZ 1997, 21; BFHE 180, 551; BFH, FamRZ 2008, 151; BFH, FamRZ 2011, 876; BFH, FamRB 2012, 344).
In einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs, BFH, FamRZ 2016, 1359 wurden jedoch die Kosten für ein gerichtliches Umgangsverfahren als außergewöhnliche Belastung akzeptiert.